Kölner Haus- und Grundbesitzerverein von 1888

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01.03.2010

Anbringung einer Parabol antenne muss geduldet werden

Ein Wohnungseigentümer hatte am Geländer vor dem bodentiefen Fenster seiner Wohnung eine Parabolantenne angebracht, um mehr als die zwei über das Breitbandkabel zu empfangenen Fernsehsender aus seiner früheren polnischen Heimat zu empfangen.
Die Wohnungseigentümer ermächtigten die Verwaltung durch mehrheitliche Beschlussfassung, die Entfernung der Antenne auf dem Klageweg durchzusetzen, falls der betroffene Eigentümer die Parabolantenne nicht selbst entfernt. Der BGH gab der Klage in letzter Instanz statt (Urteil vom 13. November 2009, V ZR 10/09).
In seiner Begründung stellten die Richter fest, dass der Bestand des Gebäude zwar durch die Anbringung der Antenne nicht berührt werde, jedoch handele es sich um einen Eingriff in das gemeinschaftliche Eigentum, den die Wohnungseigentümer ohne ihre Zustimmung nicht hinzunehmen brauchen. Die Wohnungseigentümer könnten deshalb gemäß § 1004 Abs. 1 BGB, §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG die Beseitigung der Parabolantenne verlangen.
Allerdings billigte der BGH dem auf Beseitigung verklagten Eigentümer aufgrund des gemäß Art. 5 Abs. 1 Grundgesetz geschützten Informationsinteresse grundsätzlich das Recht zu, von Fernsehsendern über die Ereignisse aus dem näheren Bereich seines früheren Heimatlandes unterrichtet zu werden, obwohl er zwischenzeitlich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatte. Dieses grundrechtlich geschützte Interesse führe zwar dazu, dass die übrigen Wohnungseigentümer dem beklagten Miteigentümer den Empfang der nur über Parabolantenne empfangbaren polnischen Fernsehprogramme ermöglichen müsse, jedoch sei dieses Interesse gegenüber dem architektonisch ästhetischen Interesse der übrigen Miteigentümer abzuwägen.
Diese Interessenabwägung führe dazu, dass von den übrigen Wohnungseigentümern die Zustimmung zur Anbringung einer Parabolantenne auf dem Dach des Hauses oder in dessen Dachbereich verlangt werden kann. Allein sie entscheiden allerdings dann auch über den konkreten Ort im Dachbereich des Gebäudes, an dem die Antenne angebracht werden darf. Der dadurch dem betroffenen Eigentümerentstehende höhere Aufwand sei diesem zuzumuten.

bi

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